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Satzung
Para.1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein fuehrt den Namen:
Angelsportverein "Goeselaue"Moelbis 1998 e.V.
Er hat den Sitz in der Gemeinde Espenhain.
Er ist ein eingetragener Verein im Sinne Para.21 BGB unter der Vereinsregister - Nummer 10559 beim Amtsgericht Leipzig.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Der Angelverein vertritt ausschliesslich gemeinnuetzige Interessen. Er ist Mitglied des Anglerverbandes Leipzig e.V., dessen Satzung in der jeweils gueltigen Fassung anerkannt wird.
Das Geschaeftsjahr ist das Kalenderjahr.
Para.2
Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Angelfischern, der sich zum Ziel gesetzt hat, dass waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.
Zweck des Vereins:
1. Hege und Pflege des Fischbestandes der Verbands- und Vereinsgewaesser, unter Beachtung der Bestimmungen des saechsischen Fischereigesetzes, der Gewaesserordnung und der Artenschutzprogramme des Dachverbandes.
2. Gesunderhaltung der Gewaesser und Massnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes natuerlicher Wasserlaeufe und des Artenschutzes.
Aufgaben des Vereins:
1. Abwehr und Bekaempfung schaedlicher Einfluesse auf das Biotop "Gewaesser", also auf alle im und am Gewaesser lebenden Tiere und Pflanzen, einschliesslich der Unterstuetzung von Massnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und des natuerlichen Wasserlaufes.
2. Beratung der Mitglieder in allen mit dem Angeln und dem Naturschutz zusammenhaengenden Fragen sowie deren Fortbildung durch Vortraege, Lehrgaenge usw.
3. Schaffung von Erholungsmoeglichkeiten zum Zwecke koerperlicher Ertuechtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder durch Kauf, Pacht und Erhaltung von Fischgewaessern und Freizeitgelaende, Unterkunftshaeusern und sonstigen Einrichtungen, Booten und dazugehoerigen Anlagen.
4. Foerderung der Vereinsjugend
5. Foerderung des Castingsportes
6. Foerderung des Gemeinschaftsangelns
Para.3
Gemeinnuetzigkeit
Der Verein ist selbstlos taetig. Er verfolgt ausschliesslich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbeguenstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins duerfen nur fuer die satzungsmaessigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhaeltnismaessig hohe Verguetung beguenstigt werden.
Para.4
Aufnahme von Mitgliedern
Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehoeren der Jugendgruppe des Vereins an, sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Als foerdernde Mitglieder, die kein aktives Angeln betreiben, koennen volljaehrige Personen aufgenommen werden. Sie benoetigen keinen Fischereischein.
Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft. Ein zurueckgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf von 2 Jahren nicht erneuert werden.
Para.5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklaerung dem Vorstand gegenueber erfolgen. Geschieht es nicht zum Ende eines Geschaeftsjahres, hat das Mitglied Beitraege und sonstige Leistungen fuer das laufende Jahr voll zu entrichten.
b) durch Ausschluss. Er kann erfolgen wenn ein Mitglied
1. gegen die Regeln der Satzung, gegen anerkannte sportliche Regeln und gegen Sitte und
Anstand grob verstossen hat.
2. wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschaedigt hat.
3. wenn es, wegen eines Fischereivergehens, rechtskraeftig verurteilt wurde.
4. wenn es gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins oder Verbandes verstossen oder dazu
Beihilfe geleistet hat.
5. wenn es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begruendung mit seinen Beitraegen und
sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.
Ueber den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehoer gewaehrt worden sein. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der naechsten Mitgliederversammlung moeglich.
Mit Ende der Mitgliedschaft erloeschen alle Aemter und Rechte im Verein. Geleistete Beitraege werden
nicht zurueck gewaehrt. Ein Anteil am Vereinsvermoegen besteht nicht. Vereinspapiere, Vereinabzeichen und dergleichen sind ohne Ersatz zurueckzugeben.
Para.6
Sonstige Massnahmen gegen Mitglieder
Statt eines Ausschluss kann der Vorstand in weniger schweren Faellen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhoerung erkennen auf:
a) zeitweilige Entziehung von Vereinrechten oder des Angelerlaubnisscheines
b) Zahlung von Geldbussen bis 250 Euro
c) Verweis mit oder ohne Auflagen
d) Verwarnung mit oder ohne Auflage
e) mehrere der vorstehenden Moeglichkeiten nebeneinander
Gegen Entscheidungen nach a) und b) ist die Anrufung der Mitgliederversammlung moeglich.
Para.7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Aktive Mitglieder sind berechtigt, die dem Verein gehoerenden, von ihm gepachteten oder vom Verband gepachteten bzw. diesem gehoerenden Gewaesser waidgerecht zu befischen und alle vereinseigenen Anlagen zu nutzen. Voraussetzung dafuer ist das ordnungsgemaesse Fuehren und die puenkliche Abgabe der jeweiligen Fangkarten und Nachweise.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuueben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitglidern zu achten.
b) den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen.
c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfuellen und zu foerdern.
d) die faelligen Mitgliedsbeitraege puenktlich abzufuehren und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfuellen.
e) die Fischereipruefung abzulegen.
Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitraege sind im Voraus an den Schatzmeister zu entrichten und die beschlossenen Arbeitsstunden sind abzuleisten oder in geldwerten Leistungen abzugelten.
Para.8
Organe des Vereins, Vereinsleitung
Organe des Vereins sind
1) der Vorstand
2) die Mitgliederversammlung
zu 1) Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Weitere Vorstandsmitglieder koennen bei Bedarf bestellt werden.
Vorstand im Sinne des Para.26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des Schatzmeisters wird jedoch im Innenverhaeltnis auf den Fall der Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden beschraenkt.
Der Vorstand entscheidet ueber alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses vorbehalten ist.
Der Vereinsvorsitzende ueberwacht die Geschaeftsfuehrung der uebrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Die tatsaechliche Geschaeftsfuehrung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfuellung des steuerbeguenstigten Zweckes gerichtet sein.
Die Mitglieder der Vorstandschaft werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewaehlt. Es entscheidet die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Sitzungen der Vorstandschaft werden durch den 1. Vorsitzenden oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied einberufen. Sie ist beschlussfaehig, wenn mindestens 50% der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist.
zu 2) Mitgliederversammlung
In jedem Kalenderjahr muss in den ersten drei Monaten eine Mitgliederversammlung durchgefuehrt werden. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden waehrend einer Frist von einem Monat. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Sie erfolgt schriftlich ( Brief ).
Es gehoert zu ihren Aufgaben
1) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes sowie der Revisoren
2) die Entlastung des Vorstandes
3) nach Ablauf der Wahlperiode die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren
4) Genehmigung des Haushaltsvorschlages und Festlegung des Jahresbeitrages
5) Satzungsaenderungen
6) Entscheidungen ueber Antraege des Vorstandes oder der Mitglieder, ueber Berufungen gegen Entscheidungen der Vorstandschaft bei Ausschluessen oder Disziplinarentscheidungen
7) Verschiedenes
Antraege von Mitgliedern muessen beruecksichtigt werden, wenn diese mindestens zwei Wochen vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.
Ueber jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches insbesondere alle Beschluesse enthaelt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter, in der Regel dem 1. Vorsitzenden, zu unterzeichnen.Muss aus dringenden Gruenden eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, so erfolgt die Einladung waehrend einer Frist von einem Monat schriftlich ( Brief ) durch ein Vorstandsmitglied.
Para.9
Revisoren
Die Revisoren werden durch die Mitgliederversammlung auf die gleiche Dauer wie die Vorstandschaft gewaehlt. Sie duerfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Die Revisoren muessen nicht zwingend Mitglieder im Verein sein.
Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmaessigkeit der Kassen und Buchfuehrung zu ueberzeugen, am Jahresabschluss eine eingehende Pruefung der Buecher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Pruefung der Mitgliederversammlung vorzutragen und einen schriftlichen Bericht abzugeben.
Para.10
Aufloesung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss einer dazu berufenen Mitgliederversammlung aufgeloest werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Aufloesung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes faellt das Vermoegen des Vereins an den
Anglerverband Leipzig e.V.
Para.11
Ermaechtigung
Der 1. Vorsitzende ist berechtigt etwaige, zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins, erforderliche Aenderungen und Ergaenzungen der Satzung vorzunehmen.
Para.12
Inkrafttreten
Die Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 20. Januar 1998.
Die Satzung wurde geaendert in der Mitgliederversammlung am 21. Februar 2003.
Die Satzung wurde geaendert in der Mitgliederversammlung am 05. Maerz 2010.
Die Satzung wurde geaendert in der Mitgliederversammlung am 03. September 2013.